Bebauungsplanung

Bebauungsplan Großflächiger Einzelhandel - Trebbiner Straße Süd

Gemeinde

Landkreis

Größe des Plangebietes

Verfahrensart

Leistungszeitraum

Stadt Beelitz

Potsdam-Mittelmark

1,2 ha

Verfahren gemäß § 2 BauGB

2019 – 2021  (Rechtskraft März 2021)

Das Plangebiet des Bebauungsplans „Großflächiger Einzelhandel – Trebbiner Straße Süd“ befindet sich östlich der Beelitzer Altstadt und südlich der Trebbiner Straße. Die Stadt Beelitz beabsichtigt mit der Aufstellung des Bebauungsplans die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Einzelhandelsbetrieben zur Nahversorgung zu schaffen. Konkret ist ein Lebensmittelmarkt mit einer maximalen Verkaufsfläche von 2.000 m2 sowie ein Drogerie-Markt mit einer maximalen Verkaufsfläche von 800 m2 geplant. Grundlage für die Planung bildet das Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Beelitz von 2012 sowie dessen Fortschreibung von 2018.

Im Plangebiet ist weiterhin die Errichtung einer Stellplatzanlage für circa 120 PKW geplant. Der Bereich der Zufahrt wird als zeichnerische Festsetzung im Bebauungsplan gesichert. Die Auswirkungen des durch die Einzelhandelseinrichtungen entstehenden Verkehrs wurden im Rahmen eines Verkehrsgutachtens untersucht. Weiterhin wurden auf der Grundlage eines Gutachtens zum Immissionsschutz Regelungen in den städtebaulichen Vertrag aufgenommen. Diese betreffen die Schließzeit der Märkte sowie einen Ausschluss der Anlieferung zur Nachtzeit.

Aufgrund des Umfangs der Vorhaben ist gemäß Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich. Im Ergebnis besteht kein Erfordernis zur vollumfänglichen Prüfung der Umweltverträglichkeit.

In den Bebauungsplan werden grünordnerische Festsetzungen zur Minimierung des Eingriffes in Natur und Landschaft aufgenommen. Hierzu zählen Baumpflanzungen im Bereich der Stellplatzanlage sowie die Festsetzung von Flächen zum Anpflanzen von Sträuchern. Weiterhin werden zum Ausgleich der im Plangebiet entstehende Versiegelung externe Maßnahmenflächen außerhalb des Plangebietes gesichert.

Der Bebauungsplan wird gemäß § 8 Abs. 4 BauGB als vorzeitiger Bebauungsplan aufgestellt, da zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans kein Flächennutzungsplan vorlag. Der Bebauungsplan war daher durch die höhere Verwaltungsbehörde zu genehmigen.